Geschäftsordnung Deutscher Fotorat

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Deutsche Fotorat ist ein Zusammenschluss von bundesweit tätigen Urheberverbänden, Archiven, Vermarktern und Vermittlern der Fotografie.

(2) Die Geschäftsstelle des Deutschen Fotorats wird bei einem seiner ordentlichen Mitglieder angesiedelt.

(3) Das Geschäftsjahr des Deutschen Fotorats ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Ziele und Aufgaben

(1) Der Deutsche Fotorat dient der Interessenvertretung, dem Interessenausgleich und Informationsaustausch seiner Mitglieder im Bereich der Fotografie und Fotokultur. 

(2) Der Deutsche Fotorat vertritt die Interessen seiner Mitglieder hinsichtlich der Fotografie sowie Fotokultur gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit.

(3) Gemeinsame Hauptanliegen der Mitglieder des Deutschen Fotorats sind insbesondere:

a) Engagement für die Wertschätzung der Fotografie als Kulturgut und visuelles Kulturerbe      

b) Vertretung der Belange von Fotografinnen und Fotografen und anderer Akteure im Bereich Fotografie

c) Stärkung des Urheberrechts im Bereich der Fotografie

d) Anstoß öffentlicher Diskussionen zur Fotografie

e) Dauerhafte Bewahrung von Fotografie als Kulturgut

f) Austausch mit anderen künstlerischen und kreativen Kultursparten

(4) Nach seiner Aufnahme in den Deutschen Kulturrat vertritt der Deutsche Fotorat die unter Absatz (1) – (3) genannten Interessen auch dort und entsendet Sprecher/innen in den Sprecherrat des Deutschen Kulturrats und Delegierte in die jährliche Mitgliederversammlung des Deutschen Kulturrats und wirkt in Fachausschüssen des Deutschen Kulturrats mit.  

§ 3 – Mitgliedschaft

(1) In den Deutschen Fotorat aufgenommen werden können als ordentliches Mitglied

a) Berufsverbände, Vereine,

b) Verwertungsgesellschaften,

c) Stiftungen,

d) Hochschulen, Forschungsinstitute sowie sonstige Institutionen aus Wissenschaft und Lehre,

die auf dem Gebiet der Fotografie tätig sind und über bundesweite sowie eigenständige Strukturen verfügen.

(2) In den Deutschen Fotorat aufgenommen werden können als korporatives Mitglied Unternehmen, Institutionen, Organisationen, Verbände, Körperschaften, Forschungsinstitute und Hochschulen, die im Bereich Fotografie deutschlandweit von Bedeutung bzw. aktiv sind.

(3) In den Deutschen Fotorat aufgenommen werden können als förderndes Mitglied Unternehmen und Verbände sowie alle sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Fotografie in Verbindung stehen. Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheiden die Sprecher/innen des Deutschen Fotorats.

(4) In den Deutschen Fotorat aufgenommen werden können als beratendes Mitglied natürliche Personen, die über einen besonderen Sachverstand im Bereich Fotografie verfügen. Beratende Mitglieder werden auf Vorschlag der Sprecher/innen des Deutschen Fotorats durch diese berufen.

(5) In den Deutschen Fotorat aufgenommen werden kann als Ehrenmitglied wer sich für die Ziele des Deutschen Fotorats in herausragender Weise eingesetzt hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Sprecher/innen des Deutschen Fotorats durch die Plenums-Jahresversammlung gewählt.

(6) Der Antrag auf eine der in § 3 (1) – (3) genannten Mitgliedschaften im Deutschen Fotorat erfolgt schriftlich. Mit dem Antrag erkennen Antragstellende die Geschäftsordnung sowie die sonstigen Statuten des Deutschen Fotorats verbindlich und bekennen sich zu den in § 2 genannten Zielen und Aufgaben des Deutschen Fotorats.

(7) Bei Neuaufnahme während eines Geschäftsjahres ist für jeden begonnenen Monat der Mitgliedschaft 1/12 des Jahresbeitrags im Voraus zu zahlen.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung eines Mitglieds.

(2) Der Austritt eines Mitglieds aus dem Deutschen Fotorat erfolgt durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung ist an die Geschäftsstelle des Deutschen Fotorats zu adressieren.

(3) Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als zwei Jahre im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft im Deutschen Fotorat.

(4) Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Deutschen Fotorats, kann es ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge oder sonstige Zahlungen eines Mitglieds werden im Falle des Ausschlusses nicht erstattet.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe in einer gesonderten Finanzordnung festgesetzt wird. Die Summe der Mitglieder-Jahresbeiträge muss mindestens den jährlichen Mitgliedsbeitrag der Sektion zum Deutschen Kulturrat decken (§ 6 Satzung des Deutschen Kulturrats).

(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen.

(3) Änderungen und Ergänzungen der Finanzordnung entfalten ihre Wirkung zum 1. Januar des auf den Beschluss folgenden Kalenderjahres.

(4) Die Mitglieder können zusätzliche und/oder außerordentliche Beiträge beschließen.

(5) Wird die Finanzordnung innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres erstmals erlassen, so gilt sie rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahres; von den Mitgliedern für dieses Geschäftsjahr bereits geleistete Beiträge werden auf den sich aus der Finanzordnung ergebenden Beitrag für das betreffende Geschäftsjahr angerechnet.

§ 6 – Plenums-Jahresversammlung

(1) Die Mitglieder des Deutschen Fotorats tagen mindestens einmal im Jahr als Plenum (sog. Plenums-Jahresversammlung). Die Plenums-Jahresversammlung kann sowohl als Präsenzsitzung als auch als Online-Video-Konferenz stattfinden. Die Plenums-Jahresversammlung wird nach Absprache der Sprecher/innen und deren Stellvertreter/innen von diesen mindestens vier Wochen vor der Plenums-Jahresversammlung unter Beifügung einer Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Plenums-Jahresversammlung ist nicht öffentlich.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Plenums-Jahresversammlung bei den Sprecher/innen schriftlich oder per E-Mail Ergänzungen der Tagesordnung oder Anträge einreichen. Der/Die Sprecher/innen werden diese spätestens eine Woche vor der Plenums-Jahresversammlung den Mitgliedern bekanntgeben.

(3) Jedes Mitglied kann bis zu drei von ihm selbst bestimmte Personen in die Plenums-Jahresversammlung entsenden.

(4)  Die Plenums-Jahresversammlung wird von einem/einer der Sprecher/innen des Deutschen Fotorats als Versammlungsleiter/in geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der dieser voran-gehenden Diskussion auf eine/n Wahlleiter/in übertragen werden.

(5) In der Plenums-Jahresversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Korporative, fördernde, beratende Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, können aber an der Plenums-Jahresversammlung teilnehmen und sich auch zu Wort melden. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung hat in Schriftform zu erfolgen, wobei es ausreichend ist, dass das unterschriebene Dokument als Scan per E-Mail oder Telefax an das bevollmächtigte Mitglied übersandt wird. Sie ist für jede Plenums-Jahresversammlung gesondert zu erteilen und der Versammlungsleitung vom bevollmächtigten Mitglied zu Beginn der Plenums-Jahresversammlung vorzulegen. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

(6) Die Plenums-Jahresversammlung ist bei Anwesenheit und Vertretung von 50 Prozent der Stimmberechtigten beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit sind die Sprecher/innen verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Plenums-Jahresversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Diese Plenums-Jahresversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf wird in der Einladung hingewiesen.

(7) Über folgende Angelegenheiten stimmt die Plenums-Jahresversammlung durch ihre anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen ordentlichen Mitglieder in einfacher Mehrheit ab:

a) Wahl der Sprecher/innen und ihrer Vertreter/innen

b) Entlastung der Sprecher/innen nach Vorlage ihres Kassenberichts

c) Anträge der Mitglieder

(8) Über folgende Angelegenheiten stimmt die Plenums-Jahresversammlung durch ihre anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen ordentlichen Mitglieder in 2/3-Mehrheit ab:

a) Aufnahme neuer ordentlicher und korporativer Mitglieder (§ 3 (1)-(2))

b) Aufnahme von Ehrenmitgliedern (§ 3 (5))

c) Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Abs. 4)

d) Finanzordnung (§ 5)

e) Änderung der Geschäftsordnung 

f) Auflösung des Deutschen Fotorats (§ 9)

(9) Über jede Plenums-Jahresversammlung ist schriftlich Protokoll zu führen. Das Protokoll wird von den Sprecher/innen unterschrieben.

(10) Eine außerordentliche Plenums-Jahresversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. § 6 (1)–(9) gelten für außerordentliche Plenums-Jahresversammlungen entsprechend.

§ 7 – Wahl und Amtsdauer der Sprecher/innen 

(1) Der Deutsche Fotorat wird durch zwei Sprecher/innen vertreten. Die Plenums-Jahresversammlung wählt zwei Sprecher/innen und jeweils eine(n) Stellvertreter/in für die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zur nächsten Sprecher-Neuwahl im Amt. Sprecher/in kann nur werden, wer als natürliche Person Mitglied eines ordentlichen Mitglieds ist. Stellvertreter/in kann auch werden, wer nicht Mitglied einer Mitgliedsorganisation ist, aber von dieser nominiert wird.

(2) Nach seiner Aufnahme in den Deutschen Kulturrats entsendet der Deutsche Fotorat Vertreter/innen in die Fachausschüsse des Deutschen Kulturrats.

(3) Nach seiner Aufnahme in den Deutschen Kulturrats entsendet der Deutsche Fotorat sieben Delegierte zur Mitgliederversammlung des Deutschen Kulturrats. Diese sind vorrangig die Sprecher/innen, ihre Stellvertreter/innen und drei weitere Personen anderer ordentlicher Mitglieder des Deutschen Fotorats. Sind Sprecher/innen oder Stellvertreter/innen verhindert, können andere, von ihnen beauftragte Mitglieder als Delegierte in die Mitgliederversammlung des Deutschen Kulturrats entsendet werden.

(4) Die Sprecher/innen, ihre Stellvertreter/innen, die Vertreter/innen in den Fachausschüssen und die Delegierten zur Mitgliederversammlung des Deutschen Kulturrats sind ehrenamtlich tätig.

(5) Das Amt des/der Sprechers/in sowie das des/der Stellvertreters/in endet, wenn

a) die Mitgliedschaft des von ihm/ihr vertretenen Mitglieds im Deutschen Fotorat endet,

b) wenn er/sie nicht mehr für jenes Mitglied tätig ist,

c) wenn er/sie selbst nicht mehr Mitglied jenes Mitglieds ist.

(6)

(6) Scheidet ein/e Sprecher/in vorzeitig aus, so nimmt sein/e Stellvertreter/in
für die restliche Dauer bis zu den Neuwahlen das Amt des/der Sprechers/in kommissarisch wahr. Scheidet ein/e Stellvertreter/in vorzeitig aus, so bestimmen die Sprecher/innen für die restliche Dauer bis zu den Neuwahlen eine Person, die dieses Amt kommissarisch wahrnimmt.

§ 8 – Zuständigkeit der Sprecher/innen und Sitzungen

(1)  Die Sprecher/innen führen die Geschäfte des Deutschen Fotorats im Zusammenwirken mit der Geschäftsstelle und führen die Beschlüsse der Plenums-Jahresversammlung aus. Die Sprecher/innen sind für alle Angelegenheiten des Deutschen Fotorats zuständig soweit sie durch die Geschäftsordnung der Plenums-Jahresversammlung übertragen sind. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Einberufung und Vorbereitung der Plenums-Jahresversammlung,

b) Erstellung des Jahresberichts und Kassenberichts,

c) Ausführung von Beschlüssen der Plenums-Jahresversammlung,

d) Vertretung des Deutschen Fotorats im Deutschen Kulturrat.

(2) Die Sprecher/innen laden die Mitglieder des Deutschen Fotorats in regelmäßigen Abständen zu Präsenz- oder Video-Sitzungen ein. Die Mitglieder des Deutschen Fotorats können zu diesen Sitzungen bis zu drei Personen entsenden. Die Stellvertreter/innen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden. Zu den Sitzungen wird von den Sprecher/innen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter schriftlicher Angabe einer Tagesordnung eingeladen.

(3) Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 9 – Auflösung des Deutschen Fotorats

(1) Die Auflösung des Deutschen Fotorats wird durch die Plenums-Jahresversammlung beschlossen.

(2) Falls die Plenums-Jahresversammlung nichts anderes beschließt, sind die Sprecher/innen vertretungsberechtigter Liquidator.

(3) Bei Auflösung des Deutschen Fotorats fällt sein Vermögen an den Deutschen Kulturrat zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.

Stand: 1. März 2022