Satzung Stand 11.10.2024
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Fotorat e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere im Bereich der Fotografie und Fotokultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. die Funktion des Vereins als deutscher Dachverband für Fotografie, indem er Berufsverbände, Vereine, Verwertungsgesellschaften, Stiftungen, Hochschulen, Forschungsintuitionen, Institutionen aus Wissenschaft und Lehre, Unternehmen, Organisationen sowie sonstige juristische oder natürliche Personen, die auf dem Gebiet der Fotografie tätig sind, vereint;
b. Gemeinsame Hauptanliegen der Mitglieder des Vereins sind insbesondere:
i. Engagement für die Wertschätzung der Fotografie als Kulturgut und visuelles Kulturerbe
ii. Vertretung der Belange von Fotografinnen und Fotografen und anderer Akteure im Bereich Fotografie
iii. Stärkung des Urheberrechts im Bereich der Fotografie iv. Anstoß öffentlicher Diskussionen zur Fotografie
v. Dauerhafte Bewahrung und Zugänglichmachung von Fotografie als Kulturgut
vi. Austausch mit anderen künstlerischen und kreativen Kultursparten
(3) Diese Interessen vertritt der Verein gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit, indem er insbesondere für einen Informationsaustausch Arbeitsgruppen mit fotografiespezifischen Themen ein- richtet, öffentliche Symposien und andere Diskussionsforen veranstaltet, Stellungnahmen zu fo- tografiespezifischen Themen veröffentlicht und Sprecher/innen in den Sprecherrat des Deut- schen Kulturrats (DKR) sowie Delegierte in die jährliche Mitgliederversammlung des Deutschen Kulturrats entsendet und in den Fachausschüssen des Deutschen Kulturrats mitwirkt.
§ 3 – Arten der Mitgliedschaft
(1) In den Verein aufgenommen werden können als ordentliches Mitglied
a) Berufsverbände, Vereine,
b) Verwertungsgesellschaften,
c) Stiftungen,
d) Hochschulen, Forschungsinstitute sowie sonstige Institutionen aus Wissenschaft und Lehre, die auf dem Gebiet der Fotografie tätig sind und über bundesweite sowie eigenständige Strukturen verfügen.
(2) In den Verein aufgenommen werden können als korporatives Mitglied Unternehmen, Institutionen, Organisationen, Verbände, Körperschaften, Forschungsinstitute und Hochschulen, die im Bereich Fotografie deutschlandweit von Bedeutung bzw. aktiv sind.
(3) In den Verein aufgenommen werden können als förderndes Mitglied Unternehmen und Ver- bände sowie alle sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Fotografie in Verbindung stehen. Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(4) In den Verein aufgenommen werden können als beratendes Mitglied natürliche Personen, die über einen besonderen Sachverstand im Bereich Fotografie verfügen. Beratende Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch diese berufen.
(5) In den Verein aufgenommen werden kann als Ehrenmitglied wer sich für die Ziele des Deutschen Fotorats in herausragender Weise eingesetzt hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands und/oder der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(6) Der Antrag auf eine der in § 3 (1) – (3) genannten Mitgliedschaften in den Verein ist schriftlich zu stellen. Mit dem Antrag erkennen Antragstellende die Satzung sowie die sonstigen Statuten des Vereins verbindlich und bekennen sich zu den in § 2 genannten Zielen und Aufgaben des Vereins.
(7) Bei Neuaufnahme während eines Geschäftsjahres ist für jeden begonnenen Monat der Mitgliedschaft 1/12 des Jahresbeitrags im Voraus zu zahlen.
(8) Mitglieder, die bis zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins am 11. Oktober 2024 Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „Deutscher Fotorat“ waren, behalten ihren bisherigen Mitgliedsstatus und werden unter diesem im Verein weitergeführt.
§ 4 – Aufnahme von Mitgliedern, Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme eines neuen ordentlichen oder korporativen Mitglieds stimmt die Mitgliederversammlung ab (vgl. § 7 Abs. 9 a) ebenso wie über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern (§ 3 Abs. 5, § 7 Abs. 9 b). Über die Aufnahme von einem neuen fördernden oder beratenden Mitglied stimmt der Vorstand ab (vgl. § 3 Abs. 3, 4, § 10 Abs. 1 e).
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung eines Mitglieds.
(3) Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu adressieren.
(4) Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als zwei Jahre im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft im Verein.
(5) Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge oder sonstige Zahlungen eines Mitglieds werden im Falle des Ausschlusses nicht erstattet.
§ 5 – Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe in einer gesonderten, von den Mitgliedern zu beschließenden Finanzordnung festgesetzt wird. Die Summe der Mitglieder-Jahresbeiträge muss mindestens den jährlichen Mitgliedsbeitrag der Sektion zum Deutschen Kulturrat decken (§ 6 Satzung des Deutschen Kulturrats).
(2) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen.
(3) Änderungen und Ergänzungen der Finanzordnung entfalten ihre Wirkung zum 1. Januar des auf den Beschluss folgenden Kalenderjahres.
(4) Die Mitglieder können zusätzliche und/oder außerordentliche Beiträge beschließen.
(5) Wird die Finanzordnung innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres erstmals erlassen, so gilt sie rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahres; von den Mitgliedern für dieses Geschäftsjahr bereits geleistete Beiträge werden auf den sich aus der Finanzordnung ergebenden Beitrag für das betreffende Geschäftsjahr angerechnet.
§ 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung eine Frist von mindestes vier Wochen unter Beifügung einer Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail vom Vorstand einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(2) Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzsitzung als auch als Online-Video-Konferenz oder in hybrider Form stattfinden. Sie ist nicht öffentlich.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich oder per E-Mail Ergänzungen der Tagesordnung oder Anträge einreichen. Der Vorstand wird diese spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntgeben.
(4) Jedes Mitglied kann bis zu drei von ihm selbst bestimmte Personen in die Mitgliederversammlung entsenden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter/in geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der dieser voran- gehenden Diskussion auf eine/n Wahlleiter/in übertragen werden.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Korporative, fördernde, beratende Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, dürfen aber an der Mitgliederversammlung teilnehmen und sich auch zu Wort melden. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung hat in Schriftform zu erfolgen, wobei es ausreichend ist, dass das unterschriebene Dokument als Scan per E-Mail oder Telefax an das bevollmächtigte Mitglied übersandt wird. Sie ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und der Versammlungsleitung vom bevollmächtigten Mitglied zu Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit und Vertretung von 50 Prozent der Stimmberechtigten beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf wird in der Einladung hingewiesen.
(8) Über folgende Angelegenheiten stimmt die Mitgliederversammlung durch ihre anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen ordentlichen Mitglieder in einfacher Mehrheit ab:
a) Wahl des Vorstands und seiner Vertreter/innen
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Entlastung von Vorstand und Geschäftsführer nach Vorlage der Kassen- und Rechnungsprüfung
d) Anträge der Mitglieder
(9) Über folgende Angelegenheiten stimmt die Mitgliederversammlung durch ihre anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen ordentlichen Mitglieder in 2/3-Mehrheit ab:
a) Aufnahme neuer ordentlicher und korporativer Mitglieder (§ 3 (1)-(2))
b) Aufnahme von Ehrenmitgliedern (§ 3 (5))
c) Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Abs. 5)
d) Finanzordnung (§ 5)
e) Änderung der Satzung
f) Auflösung des Vereins (§ 14)
(10) Über jede Mitgliederversammlung ist schriftlich Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Vorstand unterschrieben und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
(11) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. § 7 (1)–(9) gelten für außerordentliche Mitgliederversammlungen entsprechend.
§ 8 – Andere Sitzungen des Vereins
Der Vorstand lädt die Mitglieder des Vereins unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie unter schriftlicher Bekanntgabe einer Tagesordnung in regelmäßigen Abständen zu Präsenz- oder Video-Sitzungen ein, um über die aktuellen Belange des Vereins zu informieren und zu diskutieren. Die Mitglieder des Vereins können zu diesen Sitzungen bis zu drei Personen entsenden.
§ 9 – Vorstand
(1) Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern und zwei stellvertretenden Vorstandsmitgliedern, die den Verein außergerichtlich und gerichtlich vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt. Vorstand oder stellvertretender Vorstand kann nur werden, wer als natürliche Person Mitglied eines ordentlichen Mitglieds ist.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds oder eines stellvertretenden Vorstandsmitglieds endet, wenn
a. die Mitgliedschaft des von ihm/ihr vertretenen Mitglieds im Verein endet,
b. wenn er/sie nicht mehr für jenes Mitglied tätig ist,
c. wenn er/sie selbst nicht mehr Mitglied jenes Mitglieds ist.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so nimmt sein stellvertretendes Vorstandsmitglied für die restliche Dauer bis zu den Neuwahlen das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kommissarisch wahr. Scheidet ein stellvertretendes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmen der Vorstand für die restliche Dauer bis zu den Neuwahlen eine Person, die dieses Amt kommissarisch wahrnimmt.
§ 10 – Aufgaben, Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Zusammenwirken mit der Geschäftsstelle und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie ihm durch die Satzung des Vereins übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung nebst Aufstellung der Tagesordnung,
b. Erstellung des Jahresberichts und Kassenberichts,
c. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d. Überwachung der Geschäftsführung und Erteilung von Weisungen an den/die Geschäftsführer/in,
e. Aufnahme von fördernden Mitgliedern (§ 3 Abs. 3), Berufung von beratenden Mitgliedern (§ 3 Abs. 4)
f. Vertretung des Vereins im Deutschen Kulturrat, insbesondere im dortigen Sprecherrat und in der Mitgliederversammlung,
g. Auswahl und Beauftragung der drei Delegierten, die neben dem Vorstand an der Mitgliederversammlung des Deutschen Kulturrats teilnehmen,
h. Auswahl und Beauftragung der Vertreterinnen und Delegierten des Vereins, die in die Fachausschüsse, Mitgliederversammlung und sonstigen Sitzungen des Deutschen Kulturrats entsendet werden sollen.
(2) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss ein Mitglied des Vorstandes zum Vorstandssprecher wählen. Der Vorstandssprecher ist ermächtigt, Rechtsgeschäfte für den Verein allein abzuschließen.
(3) Der Vorstand tritt je nach Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, eine Vorstandssitzung zu verlangen und hierzu einzuladen. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung soll unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(4) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt in 3/4-Mehrheit.
(5) Die Vorstandsmitglieder können Beschlüsse auch schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per E-Mail fassen. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die die Einzelheiten seiner Arbeit regelt. Sie wird vom Vorstand mit 3/4-Mehrheit zu beschlossen.
§ 11 – Geschäftsstelle, Geschäftsführer/in
(1) Der Verein richtet eine Geschäftsstelle ein, deren Kosten der Verein übernimmt.
(2) Die Geschäftsstelle wird mit einem oder mehreren Mitarbeitenden und – soweit vorhanden – einem/einer Geschäftsführer/in besetzt.
(3) Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer/in zur Wahrnehmung der Geschäfte des Vereins bestellen. In diesem Fall trifft der Vorstand mit dem/der Geschäftsführer/in eine Vereinbarung über Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, den Ersatz von Aufwendungen und die zu leistende Vergütung.
(4) Der/Die Geschäftsführer/in ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und hat seine Weisungen zu befolgen. Er/Sie soll zu Vorstandssitzungen hinzugezogen und vor der Beschlussfassung des Vorstands gehört werden.
§ 12 – Entsendung von Vorstand, Vertretern und Delegierten in den Deutschen Kulturrat
1. Der Verein entsendet den Vorstand in den Sprecherrat des Deutschen Kulturrats. 2. Der Verein entsendet Vertreter/innen in die Fachausschüsse des Deutschen Kulturrats. Diese Vertreter/innen können ihrerseits Mitglied eines Mitgliedes des Vereins sein oder von einem Mitglied eigens für diese Tätigkeit nominiert werden.
3. Der Verein entsendet bis zu sieben Delegierte zur Mitgliederversammlung des Deutschen Kulturrats. Diese sind der amtierende Vorstand und drei weitere Personen anderer ordentlicher Mitglieder des Vereins. Ist ein Vorstandsmitglied verhindert, können andere, vom Vorstand beauftragte Mitglieder als Delegierte in die Mitgliederversammlung des Deutschen Kulturrats entsendet werden.
§ 13 – Rechnungs- und Kassenprüfung
Rechnungen, Buchführung und Kasse des Vereins werden jährlich von zwei Kassenprüfer-/innen geprüft.
Die Kassenprüfer/-innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie dürfen weder Mitglied des amtierenden Vorstands sein noch in der Wahlperiode vor ihrer Wahl zum Kassenprüfer dem Vorstand angehört haben.
Der Vorstand hat den Kassenprüfer/innen in der Geschäftsstelle alle verlangten Auskünfte zu erteilen und alle hierzu nötigen Unterlagen vorzulegen. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.
§ 14 – Finanzielle Mittel und deren Verwendung
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder und alle anderen Mitglieder, die ein Amt oder eine Tätigkeit für den Verein ausführen, sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, die zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte erforderlich sind.
§ 15– Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder be- schlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigende Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.
Satzung Stand 11.10.2024