Stellungnahme des Deutschen Fotorats

© Grafik: KI-generiert / NotebookLM / Julia Laatsch

Der Deutsche Fotorat wurde eingeladen, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt Stellung zu beziehen. Wir veröffentlichen hier unsere Stellungnahme, die am 22. Mai 2026 an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Stefanie Hubig (SPD), verschickt wurde.

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Stellungnahme des Deutschen Fotorats zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt

Der Deutsche Fotorat begrüßt ausdrücklich das Ziel des Entwurfs, den Schutz von Betroffenen digitaler Gewalt zu stärken und bestehende Schutzlücken wirksam zu schließen. Gleichwohl sieht der Deutsche Fotorat erheblichen Nachbesserungsbedarf, um massive Kollateralschäden für die Berufsfotografie und die Fotografie als Kulturpraxis zu verhindern. Das berechtigte Schutzziel des Entwurfs darf nicht zulasten der legitimen Bildproduktion erreicht werden. Strafbares Verhalten muss klar und rechtssicher von zulässiger fotografischer, journalistischer, dokumentarischer und künstlerischer Praxis abgegrenzt werden. Unsere Bedenken konzentrieren sich auf zwei Bestimmungen des Entwurfs.

1. Präzisierungsbedarf bei § 184k Absatz 1 Nummer 3 StGB-E


Die geplante Strafbarkeit der Herstellung und Zugänglichmachung von Bildaufnahmen, die „in sexuell bestimmter Weise" bekleidete intime Körperteile abbilden, ist in der derzeit vorgesehenen Form aus zwei Gründen problematisch. Zum einen ist das Tatbestandsmerkmal „in sexuell bestimmter Weise" mit Blick auf Bildaufnahmen nicht hinreichend bestimmt. Es bleibt offen, anhand welcher Kriterien diese Wertung getroffen werden soll und in welchem Verhältnis objektive Bildmerkmale und subjektive Motivlage des Fotografen oder der Fotografin zueinanderstehen. Der Tatbestand entspricht damit nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots.
Zum anderen garantiert die derzeit vorgesehene Tatbestandsausnahme nicht, dass alle Formen sozialadäquater fotografischer Tätigkeit ausgenommen werden, wie z. B. dokumentarische Fotografie, Street Photography, PR- oder Werbefotografie.
Da bereits die Herstellung der Aufnahme strafbar sein soll, würde die Norm einen erheblichen abschreckenden Effekt auf die legitime Bildproduktion im öffentlichen Raum haben. Pressefreiheit, Kunstfreiheit und Freiheit der Berufsausübung wären unmittelbar berührt.
Der Deutsche Fotorat regt daher dringend an, den Tatbestand präziser zu fassen oder das eigentliche Schutzziel auf anderem Weg passgenauer zu verfolgen.
etaillierte Analysen und konkrete Formulierungsalternativen finden sich in den Stellungnahmen unserer Mitgliedsverbände FREELENS e.V. und Female Photoclub e.V., auf die wir ergänzend verweisen.

2. Begriffliche Defizite § 184k Absatz 1 Nummer 4 StGB-E


Die strafrechtliche Erfassung sexualisierter Deepfakes ist sachgerecht und dringend erforderlich. Der vorgelegte Wortlaut der Norm weist jedoch begriffliche und technische Unschärfen auf, die das Regelungsziel der Vorschrift verfehlen könnten.
So knüpft die Vorschrift an die Herstellung einer „Bildaufnahme" an, obwohl bei vollständig KI-generierten Inhalten keine Bildaufnahme im technischen und rechtlichen Sinne vorliegt. Auch erfasst die Formulierung den realistischen Fall nicht hinreichend, in dem aus bereits manipuliertem oder synthetisch erzeugtem Ausgangsmaterial weitere Deepfakes generiert werden. Schließlich ist klärungsbedürftig, ob eine Kennzeichnung als KI-generiert die Strafbarkeit ausschließen kann - dies wäre angesichts des fortbestehenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der dargestellten Person nicht sachgerecht. Auch hierzu verweisen wir ergänzend auf die Stellungnahmen unserer Mitgliedsverbände.

Der Deutsche Fotorat unterstützt das Anliegen des Entwurfs nachdrücklich. Gerade weil die Fotografie als Kulturpraxis und als Berufsfeld auf einen rechtlichen Rahmen angewiesen ist, der strafbares Verhalten verlässlich von zulässiger Bildproduktion trennt, bitten wir darum, die in den genannten Stellungnahmen dargelegten Bedenken und Vorschläge sorgfältig zu prüfen und in die weitere Ausgestaltung des Gesetzes einzubeziehen.

Anna Gripp, Julia Laatsch (Vorstand des Deutschen Fotorats)

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